Unfallanzeige alleine begründet keinen Invaliditätsleistunganspruch

Im Rahmen der privaten Unfallversicherung hat der verunfallte Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen zwingend die vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen zu beachten. Die Fristklausel sind in den Versicherungsbedingungen enthalten. So muss die unfallbedingte Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist eingetreten sein und innerhalb einer weiteren Frist ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Die Zeiträume dieser Frist variieren in den einzelnen Bedingungen. Meist sind 12, 15, 18, oder 24 Monate vorgesehen.

Aus unserer Praxiserfahrung zeigt sich, dass der zwingende Charakter dieser sogenannten Ausschlussfristen den meisten Versicherungsnehmern gar nicht bewusst ist. Sollten diese  Fristen versäumt werden, führt dies zum Verlust des Anspruchs auf die Invaliditätsleistung. Der Versicherer soll nach einem Unfall in angemessener Zeit Rechtssicherheit erlangen, nicht mehr unfallbedingt in Anspruch genommen zu werden.

Ein weit verbreiteter Irrglaube besteht darin, dass die Anzeige des Unfalls die o.g. Fristen wahrt. Dies ist nicht zutreffend und wurde nun auch gerichtlich entschieden. Mit Urteil vom 20.11.2013 –Az.: 7 U 176/11 – stellte das OLG Frankfurt fest, dass das bloße Einreichen einer Unfallanzeige zur Geltendmachung der Invalidität nicht ausreicht. Zudem wurde klargestellt, dass das Versäumen dieser Frist nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen entschuldigt werden kann. Umstände, die sich im persönlichen Lebensbereich des Versicherungsnehmers abspielen, sind grundsätzlich nicht geeignet, den Nachweis für eine Rechtfertigung für eine verspätete Geltendmachung der Invalidität zu erbringen. Auch ein schlichtes Vergessen reicht nicht aus.

Wenn Sie sich hinsichtlich der notwendigen Form der Geltendmachung der Invalidität unsicher sind, überlassen Sie diese lieber einem entsprechend spezialisierten Fachanwalt für Versicherungsrecht und/oder Medizinrecht.

Wir bieten Ihnen fachanwaltliche Beratung in allen Fragen der Unfallversicherung und der Invalidität. Falls Sie Fragen haben, stehen Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Oliver Ostheim und Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Oliver Klaus zur Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung. Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und falls erforderlich vor Gericht.

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